Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Steuerpolitik | Steuererlass für Weltmeisterschaft möglich

Nach Ansicht der Bundesregierung kann die Ausrichtung einer Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen ein international bedeutsames kulturelles und sportliches Ereignis von überregionaler Bedeutung sein, welches einen Steuererlass erlauben würde. Dazu müssten aber auch weitere Kriterien erfüllt sein, heißt es in der Antwort der Regierung (BT-Drucks. 19/9670) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/9261).
:lol: - bedeutendes kulturelles und sportliches Ereignis ... :lol: ... er hat Jehova gesagt! :rofl:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Für alle mit Homeoffice - ein sehr interessanter Artikel und Ansatz (lesenswert!!)
Begründet das Homeoffice eine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO?

Offene Fragen zum Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung

Im Zeitalter der Digitalisierung ist es nicht mehr zwingend notwendig, dass Arbeitnehmer in den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers ihre Tätigkeiten verrichten. Es kann oft überall auf der Welt gearbeitet werden. Daher ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Arbeitnehmer entweder gar keinen oder nur zeitweise einen Arbeitsplatz in einem Unternehmen haben. Dieses Modell ist gerade bei ausländischen Gesellschaften mit inländischen Arbeitnehmern (insbesondere Vertriebsmitarbeitern) beliebt, um hohe Mietkosten für Büroräume zu vermeiden. Dass sich hieraus aber steuerliche Konsequenzen für die ausländische Gesellschaft in Deutschland ergeben können, wird nicht immer beachtet. Denn das Homeoffice könnte eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft in Deutschland begründen, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsstätte i. S. des § 12 AO vorliegen. Bisher hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine solche Betriebsstätte im Zusammenhang mit einem Homeoffice gestellt. Die jüngere Rechtsprechung und auch die OECD-Auffassung scheinen den Betriebsstättenbegriff im Zusammenhang mit einem Homeoffice jedoch aufzuweichen. Dieser Beitrag zeigt die nationale Rechtsentwicklung zur Begründung einer Betriebsstätte durch ein Homeoffice eines Arbeitnehmers.

Kernaussagen
* Mangels Verfügungsmacht des Unternehmens an einem Homeoffice des Arbeitnehmers wird meist keine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO anzunehmen sein.
* Der BFH hat in seiner Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und zu betriebsstättenlosen gewerblichen Einkünften Aussagen zu Betriebsstätten getroffen, die Raum für Spekulationen lassen.

... Mittelteil kann ich gerne per PN zur Verfügung stellen ...

Fazit

Bisher stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen für die Annahme eines Homeoffice als Betriebsstätte. Dies resultiert aus der unabdingbaren Voraussetzung, dass das Unternehmen eine gewisse Verfügungsmacht an dem Homeoffice haben muss, was bei einem Homeoffice von Arbeitnehmern meist nicht gegeben sein wird. Sollte allerdings ein Unternehmer sein Unternehmen in einem Homeoffice ausüben, könnte eine Betriebsstätte begründet werden. Allerdings hat der BFH in seiner Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG teils eine andere Auffassung vertreten. Der BFH hatte zu einem häuslichen Arbeitszimmer in Abgrenzung zu einer Betriebsstätte entschieden, dass das Homeoffice nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sein darf. Hieraus könnte abgleitet werden, dass im Umkehrschluss eine Betriebsstätte für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sein müsste. Dass diese Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch auf die Voraussetzungen zu einer Betriebsstätte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übertragen wird, ist vom BFH vermutlich nicht beabsichtigt gewesen. Allerdings darf der Betriebsstättenbegriff i. S. des § 12 AO innerhalb des Einkommensteuergesetzes nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Der BFH wollte vermutlich lediglich eine negative Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer schaffen, hat dadurch aber bei einer genauen Betrachtung weitere Fragen aufgeworfen. Des Weiteren behandelt die BFH-Rechtsprechung innerstaatliche und grenzüberschreitende Sachverhalte hinsichtlich sog. betriebsstättenlosen Einkünften ungleich. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sieht der BFH eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte am Wohnsitz des Geschäftsführers, wenn keine andere Betriebsstätte identifiziert werden kann. Andererseits sieht er in seiner jüngeren Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht die Möglichkeit, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch eine Betriebsstätte sein kann, und gibt somit zu erkennen, dass es national auch Fälle ohne eine Betriebsstätte geben kann. Zwar ist ein solcher Vergleich nicht für Fälle einschlägig, bei denen Arbeitnehmer in einem Homeoffice tätig werden, da es regelmäßig an der Geschäftsführertätigkeit im Homeoffice mangelt. Allerdings zeigt auch diese Ungleichbehandlung, dass die Rechtsprechung zu einem Homeoffice nicht immer auf einer einheitlichen Linie ergeht. Nicht zuletzt führt die Aufweichung des Betriebsstättenbegriffs bei Homeoffices auf Ebene der OECD zu höherer Komplexität. Auch wenn die deutsche, nationale Sichtweise zum Homeoffice noch eher konservativ hinsichtlich der Eignung als Betriebsstätte ist, so werden zukünftig einige Staaten vermutlich schneller Betriebsstätten annehmen, was zu einer Doppelbesteuerungsproblematik führen kann.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Förderung der Elektromobilität | Steuerliche Anreize für Elektroautos (Bundesregierung)

Die Bundesregierung weitet die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aus. Dazu hat das Bundeskabinett am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen.

Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen - das ist das Ziel der Bundesregierung. Deshalb soll der Kauf eines Elektrofahrzeugs steuerlich noch attraktiver werden. Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrads. Unter anderem sind die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen:

##Lieferfahrzeuge: Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt - zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

##Firmenwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1.1.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.

##Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.

##Jobtickets: Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt - allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

##Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.

Darüber hinaus erfolgen neben weiteren begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht, darunter Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Ach eine sehr "lustige" Geschichte
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digidoctor
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von digidoctor »

38.000 Euro Bußgeld - Porsche-Fahrer hat es passend dabei.
:lol:
Abtrünnig für x Jahre
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Nicht nützlich!!!

Aber wenn wir sonst keine Sorgen haben, dann sind wir dem Weltfrieden wohl sehr nahe:
Verfahrensrecht | Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand (BFH)

Der BFH hat den EuGH zur genehmigungsfreien Freimenge bei einer nichtgewerblichen Einfuhr im Hinblick auf die Beschlagnahmung der Einfuhrgegenstände angerufen (BFH, Beschluss v. 15.10.2019 - VII R 23/18; veröffentlicht am 20.2.2020).

Sachverhalt: Im Dezember 2015 reiste die Klägerin über das Zollamt Flughafen des Hauptzollamtes in das Zollgebiet der Union ein und benutzte den grünen Ausgang "anmeldefreie Waren". Sie führte sechs Dosen Kaviar zu je 50 g mit sich. Das Hauptzollamt beschlagnahmte den Kaviar wegen fehlender Genehmigungen nach § 51 Abs. 2 BNatSchG.

Die daraufhin erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 25.7.2017 4 K 3551/16 Z). Das FG urteilte, dass für die Einfuhr des Kaviars eine Einfuhrgenehmigung erforderlich sei, die bis jetzt nicht vorliege. Die Klägerin habe jedoch zwei Dosen genehmigungsfrei einführen dürfen, weil sie diese nicht zu kommerziellen Zwecken verwenden, sondern an ihre Kinder habe verschenken beziehungsweise selbst verbrauchen wollen. Die Beschlagnahme sei daher insofern rechtswidrig, als das Hauptzollamt der Klägerin nicht zwei Dosen Kaviar belassen habe.

Gegen dieses Urteil hat das Hauptzollamt Revision eingelegt. Nach seiner Auffassung sei bei einem Überschreiten der in Art. 57 Abs. 5 VO Nr. 865/2006 genannten Menge die insgesamt verbrachte Menge Kaviar von Störartigen wegen fehlender Einfuhrgenehmigung zu beschlagnahmen. Abgesehen davon handele es sich auch nicht mehr um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände, wenn der Kaviar als Geschenk für Dritte bestimmt sei.

Der BFH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

##Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?


##Falls diese Frage zu bejahen ist: Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i.S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?

Quelle: BFH, Beschluss v. 15.10.2019 - VII R 23/18
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:o

Kfz-Steuer | Zulassung für Steuerfestsetzung entscheidend (FG)

Für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist allein die Zulassung des Fahrzeugs maßgebend (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.5.2019 - 13 K 2598/18; NZB anhängig, BFH-Az. IV B 67/19).

Sachverhalt: Die im Kraftfahrzeughandel tätigen Kläger benötigten für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1.10.2005 neue Fahrzeugbriefe. Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen).

Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen "reserviert" und diese immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1.10.2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt.

Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

##Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sind auch unter der Geltung der StVZO in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich noch muss für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und ausgehändigt worden sein.

##Die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sind auch bei sog. Registrierzulassungen Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.

##Daher sind im Streitfall 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.3.2006 rechtmäßig.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Die Elektromobilität ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Klimadebatte – derzeit ein wichtiges und hoch aktuelles Thema.

Laut statistischer Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) steigen die Zulassungen für (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge zunehmend dynamisch an. Um diesen Anstieg zu fördern, existieren zahlreiche steuerliche Begünstigungen, die zuletzt durch das „Jahressteuergesetz 2019“ ausgebaut wurden. Weiterhin ist geplant, die direkte Subvention in Form des Umweltbonus zu verlängern und zu erweitern.

Genau wie (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge sind auch Elektrofahrräder immer häufiger im Straßenbild präsent. Bereits zu Beginn des Jahres 2017 besaßen 2,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein Elektrofahrrad. Auch im Bereich der (Elektro-)Fahrräder können sich gegenüber der Nutzung von konventionellen Kraftfahrzeugen steuerliche Vorteile ergeben.

Begünstigung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen

Nutzung durch den Arbeitnehmer

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil (= Sachlohn) zu ermitteln. Die sinngemäße Anwendung umfasst auch die entsprechenden Begünstigungen für (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit der einzelnen Begünstigungen tritt an die Stelle des Anschaffungszeitpunkts der Zeitpunkt, an dem das begünstigte (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeug erstmals an den Arbeitnehmer überlassen wird.


Noch nie war E-Mobilität (steuerlich) attraktiver!
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Corona Hilfen!
Verfahrensrecht | Steuerliche Hilfsangebote bei finanziellen Schwierigkeiten durch Corona (FinMin)

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen sowie das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg haben sich zu steuerlichen Hilfsangeboten für Unternehmen geäußert, bei denen es aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen kommt.

Wenn es in Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen auch verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung:

# Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer

# Gewährung von Stundungen

# vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

# Erlass von Säumniszuschlägen

Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt, mit dem insbesondere die Betroffenheit vom Coronavirus und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten dargestellt wird. Unternehmer sollten sich direkt an das für sie zuständige Finanzamt wenden.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen online vom 9.3.2020 sowie Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 11.3.2020 (ImA)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater (BFH)

Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht (BFH, Urteil v. 5.12.2019 - II R 5/17; veröffentlicht am 12.3.2020).

Hintergrund: Erbschaftsteuerliche Behandlung von Kindern

§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000€, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 €.

Sachverhalt: Im Streitfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kläger war also der sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim FA die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das FA lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.

Das FG gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren (Hessisches FG, Urteil v. 15.12.2016 1 K 1507/16). Weitere Informationen zur Vorentscheidung finden Sie in unserer Online Nachricht vom 21.2.2017.

Der BFH sah dies anders und wies die Klage ab:

Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend.

Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.

Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen.

Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 13 vom 12.3.2020 sowie BFH, Urteil v. 5.12.2019 - II R 5/17
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