Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

BKG ist ein staatlicher Zuschuss und hat grundsätzlich nichts mit Steuern und der Einkommensteuer zu tun. Es müssen ja "nur" die Steuerbescheide vom zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung vorgelegt werden. Von Interesse ist das zu versteuernde Einkommen. Es gilt eine Einkommenshöchstgrenze. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf nicht höher als 75.000 Euro liegen, wobei pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro gewährt wird. Konkret bedeutet das: Eine Familie mit zwei Kindern darf maximal 105.000 Euro pro Jahr verdienen. Wer darüber liegt, hat keinen Anspruch auf Baukindergeld.

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Pr ... indergeld/
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tehr
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von tehr »

Black RS hat geschrieben:Konkret bedeutet das: Eine Familie mit zwei Kindern darf maximal 105.000 Euro pro Jahr verdienen. Wer darüber liegt, hat keinen Anspruch auf Baukindergeld.
Nein. Das zu versteuernde Einkommen darf in diesem Fall maximal 105.000 Euro betragen. Das Bruttoeinkommen kann trotzdem einen fünfstelligen Betrag darüber liegen.
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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

tehr hat geschrieben:
Black RS hat geschrieben:Konkret bedeutet das: Eine Familie mit zwei Kindern darf maximal 105.000 Euro pro Jahr verdienen. Wer darüber liegt, hat keinen Anspruch auf Baukindergeld.
Nein. Das zu versteuernde Einkommen darf in diesem Fall maximal 105.000 Euro betragen. Das Bruttoeinkommen kann trotzdem einen fünfstelligen Betrag darüber liegen.
Ja klar. Ich wollte halt nicht wieder den gleichen Begriff verwenden. Du hast latürnich Recht = das zvE wurde gesucht ...
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Meine Meinung:

Der 8. Senat des BFH hat sich dem 9. Senat angeschlossen. Auch er hat schwerwiegende Zweifel daran, dass der Zinssatz von 6% p.a. in § 238 Abs. 1 AO verfassungsgemäß ist. Aus Sicht des 8. Senats gilt dies sogar bereits seit (November) 2012. Das Bundesverfassungsgericht möchte sich noch vor Ende des Jahres dazu äußern. Bis dahin sollten Steuerpflichtige gegen alle Zinsbescheide Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

[Dieselgate | Hardware-Nachrüstung auf Kosten der Hersteller (Bundesrat)

Der Bundesrat verlangt Hardware-Nachrüstungen für Dieselfahrzeuge auf Kosten der Hersteller. In einer am 19.10.2018 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung zum Handeln auf.

Der Bundesrat sieht dringenden Handlungsbedarf, da viele Diesel-Fahrzeuge im Realbetrieb nicht den Abgasnormen entsprechen. Hardware-Nachrüstungen stellten die wirksamste Methode dar, um die Luftqualität in den Städten nachhaltig zu verbessern, die EU-weiten Grenzwerte einzuhalten und somit generelle Fahrverbote zu vermeiden. Saubere Luft ist ein wichtiger Faktor für die Gesundheit der Menschen, betont der Bundesrat.

Die Bundesregierung müsse die Voraussetzungen schaffen, damit für die betroffenen Dieselfahrzeuge eine Hardware-Nachrüstung erfolgen kann. Zudem soll sie zeitnah die Zulassungsvoraussetzungen für solche technisch umgerüsteten Diesel-Fahrzeuge regeln, die die Abgasnormen erfüllen.

Die Kosten der Umrüstung seien von den Herstellern zu tragen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die ein vermeintlich emissionsarmes Diesel-Fahrzeug gekauft haben, dürfen nicht auf den Kosten sitzen bleiben, begründet der Bundesrat seine Forderung.

Hinweis:
Die Entschließung wurde nun der Bundesregierung zugeleitet, die darüber entscheidet, ob sie die Forderung des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen für die Beratungen innerhalb der Bundesregierung gibt es allerdings nicht.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Mal was anderes:

Keine GEZ Gebühren mehr auf Zweitwohnung! Gezahlte Beträge können sogar rückwirkend zurückgefordert werden. (BVerfG vom 18.07.2018)

Habe das gerade für einen Mandanten gemacht seit 2013 ... da kann mal schon von Mittagessen gehen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von blueskoda »

Eine Frage: Wieviel Kilometer darf man als Umweg auf seinen täglich angegebenen Arbeitsweg angeben ?

Angenommen es gibt Stau oder Wegebedingt Umleitungen die man in Kauf nimmt.

Greift hierfür eine Klausel, bzw. wird man für 10km mehr belangt ?

Beispiel: Freibetrag 215km x 62km + 5% Umweg = 13996km anstelle von 13330km (666km Unweg pro Jahr)

Ergibt dann 66 Staus pro Jahr.

Ich habe oft gelesen, dass in manchen Fällen bedingt durch weniger Staus und Ampeln ein längerer Weg eine Zeitersparnis mit sich birgt.
In meinem Fall trifft das nicht zu.

Bin mir sicher, dass man solche Beispiele dem FA vorhalten kann.

Danke und viele Grüße

blueskoda
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Hi blueskoda,

die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR pro Kilometer und gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei der Berechnung der Strecke sind nur volle Entfernungskilometer anzusetzen, sodass bei einer Entfernung von 33,9 km lediglich 33 km für die Entfernungspauschale zugrundegelegt werden können. Ob du die Strecke mit Auto, Fahrrad oder auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegst, spielt dabei keine Rolle.

Unabhängig vom Verkehrsmittel ist für die Bestimmung der Entfernung grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend für den Abzug als Werbungskosten.

Wenn du aber aus gutem Grund eine andere, längere Strecke benutzt, kann die Entfernungspauschale auch nach dieser berechnet werden. Gründe für eine längere Strecke sind beispielsweise Zeitersparnis (weniger Verkehr, keine Ampeln etc.) oder auch eine angenehmere Fahrt (z. B. kein Umsteigen/Wartezeiten bei öffentlichen Verkehrsmitteln).

Ich würde es da mal auf eine kleine "Diskussion" mit dem Fiskus ankommen lassen.

Ahoi!

Black RS! 8)

230 x 67 km x 0,30 EUR = 4.623 EUR :P
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Gesetzgebung | Änderungen zum Jahresbeginn 2019 (BMF)

Das BMF hat die wichtigsten Neuerungen zum Jahresbeginn 2019 zusammengestellt.
1.
Entlastung von Familien
Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien. Ab dem 01.07.2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 01.01.2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und ab dem 01.01.2020 um weitere 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro.

Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 01.01.2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie ab dem 01.01.2020 um weitere 240 Euro von 9.168 Euro auf dann 9.408 Euro. Für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,84 % ab dem 01.01.2019 und 1,95 % ab dem 01.01.2020. Änderungen ergeben sich überdies beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, der wie der Grundfreibetrag angehoben wird.

2.
Steuerfreiheit für „Jobtickets“
Künftig werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z. B. Busdepot oder Fährhafen) steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern zu verhindern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

3.
Entlastung für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen
Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.

4.
Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads
Zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge, vor. Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.

5.
Betreiber von Internet-Marktplätzen haften für Händler
Mit der wachsenden Verbreitung des Internets hat auch der Handel von Waren im Internet deutlich zugenommen. Dabei wird ein erheblicher Teil dieses Handels über elektronische Marktplätze abgewickelt. Dieser Trend wird auch absehbar anhalten. Seit geraumer Zeit liegen jedoch vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt. Zur Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens, sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen hat der Gesetzgeber eine Regelung zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Danach können Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Darüber hinaus werden die Betreiber verpflichtet, bestimmte Angaben ihrer Verkäufer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Die neue Regelung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

6.
Vorabpauschale bei Anlagen in Investmentfonds
Die Anleger von Investmentfonds müssen die Ausschüttungen eines Investmentfonds versteuern. In vielen Fällen schüttet der Investmentfonds in einem Jahr jedoch wenig oder gar nicht aus, da Investmentfonds ihre Erträge häufig thesaurieren, also wieder anlegen. Damit eine Anlage über einen Investmentfonds nicht besser gestellt ist als die direkte Geldanlage, gibt es die sogenannte Vorabpauschale. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale im Jahr ggf. bis auf null. Darüber hinaus ist die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Jahr begrenzt, sie fällt somit nicht an, wenn ein Verlust erzielt wurde.

Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale ein Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Investmentfonds angesetzt. Bei einem Wert des Investmentanteils am Anfang des Jahres von beispielsweise 100 Euro würden 0,61 Euro Vorabpauschale anfallen, falls der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei einer Vorabpauschale von 0,61 Euro würden rund 0,15 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuer anfallen. Die Vorabpauschale für die Wertentwicklung des Jahres 2018 fließt Anfang 2019 zu, damit sie mit dem meist noch in voller Höhe vorhandenen Sparer-Pauschbetrag verrechnet werden kann. Reicht der Sparer-Pauschbetrag nicht aus oder wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, erhebt das depotführende Kreditinstitut Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale in der Weise, dass ein entsprechender Geldbetrag vom Konto des Anlegers eingezogen und an die Finanzverwaltung abgeführt wird.

7.
Stärkung des Rechtsrahmens für Verbriefungen
Verbriefungen, also die Umwandlung von Forderungen zu handelbaren Wertpapieren, können eine bedeutende Rolle für die Refinanzierung von Unternehmen spielen. Allerdings hatten undurchsichtige US-Verbriefungen in der Finanzkrise 2008 eine unrühmliche Rolle gespielt. Eine zu große Komplexität führte dazu, dass Kreditrisiken nicht richtig bewertet wurden, was zu großem Vertrauensverlust führte. Ab 2019 gilt ein neues, europaweit geltendes Regelwerk für Verbriefungen. Insbesondere werden die so genannten STS-Verbriefungen (Simple, Transparent, Standardised) geschaffen. Ziel ist es, einen Rahmen für einfache, transparente, standardisierte und angemessen beaufsichtigte Verbriefungen zu schaffen und zugleich das Vertrauen in Verbriefungen wieder zu stärken. Die europäischen Vorgaben werden in Deutschland eins zu eins angewandt.

8.
Besserer Schutz und mehr Sicherheit in der betrieblichen Altersversorgung
Die Altersversorgung in Deutschland fußt auf einem Drei-Säulen-System: Die gesetzliche Rentenversicherung (erste Säule der Altersversorgung) wird durch die betriebliche Altersversorgung (zweite Säule) und die private Altersvorsorge (dritte Säule) ergänzt. Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch einen Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer. Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung sind - in Abhängigkeit von der Zusage des Arbeitgebers und dem Durchführungsweg - durch ein mehrstufiges Sicherungssystem geschützt.

In Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie wird die Aufsicht über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung weiterentwickelt und modernisiert. Insbesondere müssen sich diese Einrichtungen intensiver mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie ausgesetzt sind oder sein können, und mit der Frage, wie mit diesen Risiken umzugehen ist. Die EU-Richtlinie gibt damit weitere wichtige Impulse für die Bewältigung von Herausforderungen wie z. B. dem Niedrigzinsumfeld oder dem demographischen Wandel. Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gewinnen dadurch besseren Schutz und mehr Sicherheit.


Quelle: BMF, Mitteilung v. 10.12.2018 (Ls)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Gesetzgebung | Änderungen zum Jahresbeginn 2019 (BMF)

Das BMF hat die wichtigsten Neuerungen zum Jahresbeginn 2019 zusammengestellt.
1.
Entlastung von Familien
Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien. Ab dem 01.07.2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 01.01.2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und ab dem 01.01.2020 um weitere 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro.

Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 01.01.2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie ab dem 01.01.2020 um weitere 240 Euro von 9.168 Euro auf dann 9.408 Euro. Für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,84 % ab dem 01.01.2019 und 1,95 % ab dem 01.01.2020. Änderungen ergeben sich überdies beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, der wie der Grundfreibetrag angehoben wird.

2.
Steuerfreiheit für „Jobtickets“
Künftig werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z. B. Busdepot oder Fährhafen) steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern zu verhindern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

3.
Entlastung für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen
Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.

4.
Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads
Zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge, vor. Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.

5.
Betreiber von Internet-Marktplätzen haften für Händler
Mit der wachsenden Verbreitung des Internets hat auch der Handel von Waren im Internet deutlich zugenommen. Dabei wird ein erheblicher Teil dieses Handels über elektronische Marktplätze abgewickelt. Dieser Trend wird auch absehbar anhalten. Seit geraumer Zeit liegen jedoch vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt. Zur Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens, sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen hat der Gesetzgeber eine Regelung zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Danach können Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Darüber hinaus werden die Betreiber verpflichtet, bestimmte Angaben ihrer Verkäufer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Die neue Regelung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

6.
Vorabpauschale bei Anlagen in Investmentfonds
Die Anleger von Investmentfonds müssen die Ausschüttungen eines Investmentfonds versteuern. In vielen Fällen schüttet der Investmentfonds in einem Jahr jedoch wenig oder gar nicht aus, da Investmentfonds ihre Erträge häufig thesaurieren, also wieder anlegen. Damit eine Anlage über einen Investmentfonds nicht besser gestellt ist als die direkte Geldanlage, gibt es die sogenannte Vorabpauschale. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale im Jahr ggf. bis auf null. Darüber hinaus ist die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Jahr begrenzt, sie fällt somit nicht an, wenn ein Verlust erzielt wurde.

Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale ein Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Investmentfonds angesetzt. Bei einem Wert des Investmentanteils am Anfang des Jahres von beispielsweise 100 Euro würden 0,61 Euro Vorabpauschale anfallen, falls der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei einer Vorabpauschale von 0,61 Euro würden rund 0,15 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuer anfallen. Die Vorabpauschale für die Wertentwicklung des Jahres 2018 fließt Anfang 2019 zu, damit sie mit dem meist noch in voller Höhe vorhandenen Sparer-Pauschbetrag verrechnet werden kann. Reicht der Sparer-Pauschbetrag nicht aus oder wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, erhebt das depotführende Kreditinstitut Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale in der Weise, dass ein entsprechender Geldbetrag vom Konto des Anlegers eingezogen und an die Finanzverwaltung abgeführt wird.

7.
Stärkung des Rechtsrahmens für Verbriefungen
Verbriefungen, also die Umwandlung von Forderungen zu handelbaren Wertpapieren, können eine bedeutende Rolle für die Refinanzierung von Unternehmen spielen. Allerdings hatten undurchsichtige US-Verbriefungen in der Finanzkrise 2008 eine unrühmliche Rolle gespielt. Eine zu große Komplexität führte dazu, dass Kreditrisiken nicht richtig bewertet wurden, was zu großem Vertrauensverlust führte. Ab 2019 gilt ein neues, europaweit geltendes Regelwerk für Verbriefungen. Insbesondere werden die so genannten STS-Verbriefungen (Simple, Transparent, Standardised) geschaffen. Ziel ist es, einen Rahmen für einfache, transparente, standardisierte und angemessen beaufsichtigte Verbriefungen zu schaffen und zugleich das Vertrauen in Verbriefungen wieder zu stärken. Die europäischen Vorgaben werden in Deutschland eins zu eins angewandt.

8.
Besserer Schutz und mehr Sicherheit in der betrieblichen Altersversorgung
Die Altersversorgung in Deutschland fußt auf einem Drei-Säulen-System: Die gesetzliche Rentenversicherung (erste Säule der Altersversorgung) wird durch die betriebliche Altersversorgung (zweite Säule) und die private Altersvorsorge (dritte Säule) ergänzt. Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch einen Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer. Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung sind - in Abhängigkeit von der Zusage des Arbeitgebers und dem Durchführungsweg - durch ein mehrstufiges Sicherungssystem geschützt.

In Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie wird die Aufsicht über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung weiterentwickelt und modernisiert. Insbesondere müssen sich diese Einrichtungen intensiver mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie ausgesetzt sind oder sein können, und mit der Frage, wie mit diesen Risiken umzugehen ist. Die EU-Richtlinie gibt damit weitere wichtige Impulse für die Bewältigung von Herausforderungen wie z. B. dem Niedrigzinsumfeld oder dem demographischen Wandel. Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gewinnen dadurch besseren Schutz und mehr Sicherheit.


Quelle: BMF, Mitteilung v. 10.12.2018 (Ls)
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