E-Kennzeichen/E-Mobilität

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Black RS
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E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von Black RS »

Gesetzgebung | Länder stimmen der Einführung von E-Kennzeichen zu (Bundesrat)

Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 einer Verordnung zur Einführung von Sonderrechten für Elektrofahrzeuge zu. Der Beschluss wird nun der Bundesregierung zur Veröffentlichung übersandt. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Folgende Regelungen sind vorgesehen:
## Die Verordnung ermächtigt die Kommunen, Sonderrechte für Elektrofahrzeuge einzuführen, die besonders schadstoffarm sind.
## So können Gemeinden künftig Elektromobilen erlauben, die Busspur zu benutzen. Sie dürfen Parkplätze mit Ladesäulen reservieren, Elektromobile von der Parkgebühr befreien und Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen zulassen.
## Voraussetzung für die Sonderrechte ist, dass die Fahrzeuge mit einem „E“ auf dem Kennzeichen ausgestattet sind. Ausländische E-Mobile können eine entsprechende Plakette erwerben.

Hinweis: Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung das vor einiger Zeit beschlossene Gesetz zur Förderung der Elektromobilität um.
Zuletzt geändert von Black RS am 10. September 2015 12:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: E-Kennzeichen

Beitrag von Black RS »

Gesetzgebung | Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität (Bundesrat)

Der Bundesrat will die Elektromobilität besser fördern. Die Markteinführung von Elektroautos sei ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung von Kohlendioxid-Emissionen und Schadstoffbelastungen, heißt es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität (BT-Drucks. 18/5864).

Erinnert wird an das Ziel der Bundesregierung, bis 2020 eine Million Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen und Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Dazu heißt es in dem Entwurf: "Nach den aktuellen Zulassungszahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes liegt die Erreichung dieser Ziele noch in weiter Ferne. Zum 1. Januar 2014 gab es rund 12.000 Elektroautos, davon 3.100 von privaten Helfern."

Der Bundesrat verlangt daher, über die bereits bestehenden Vorteile für Elektroautos eine Steuerbefreiung für das von Arbeitgebern gewährte kostenfreie oder verbilligte Aufladen privater Elektroautos einzuführen. Damit könnten Anreize für die weitere Verbreitung der Elektromobilität in der Bevölkerung gesetzt werden. Bisher löse das kostenlose oder verbilligte Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug aus, "der ein weiteres Hemmnis für die Attraktivität von Elektroautos darstellt", argumentiert der Bundesrat. Denn der Abeitgeber müsse den Wert der Sachbezüge für die Besteuerung mit großem bürokratischen Aufwand ermitteln.

Zudem soll es eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich geben. Die Kosten der Maßnahmen gibt der Bundesrat für 2015 mit 35 Millionen Euro an. Sie sollen 2016 auf 120 Millionen Euro steigen.
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tehr
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Re: E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von tehr »

Black RS hat geschrieben:Die Verordnung ermächtigt die Kommunen, Sonderrechte für Elektrofahrzeuge einzuführen, die besonders schadstoffarm sind.
Wie weist man denn nach, dass das Auto mit Ökostrom betankt wurde und nicht etwa Kohle- oder Atomstrom in den Batterien steckt?
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Re: E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von Sockenralf »

Hallo,

Wahrscheinlich ist ein Atomstromfilter verbaut :rofl:



MfG
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Re: E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von Black_A4 »

@Sockenralf

Der war gut! :rofl:
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Biete Tacho-, Climatronic- und Schalterumbau.

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Black RS
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Re: E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von Black RS »

Kfz-Steuer | Steuerbefreiung bei Umrüstung zum Elektroauto (FG)

Das FG des Saarlandes hat sich zur Frage geäußert, ob ein vor dem 18.05.2016 zum Elektroauto umgebautes Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist (FG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2017 - 1 K 1250/15; Revision anhängig).

Hintergrund: Die Steuerbefreiung des § 3d Absatz 1 Satz 1 KraftStG wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, § 3d Absatz 1 Satz 2 KraftStG.

Sachverhalt: Der Kläger ist seit November 2000 Halter eines PKW, der ursprünglich mit einem Dieselmotor ausgestattet war. Im Jahr 2014 erfolgte die Umrüstung unter Ausbau des Dieselmotors zu einem reinen Elektrofahrzeug. Eine entsprechende Betriebserlaubnis wurde aufgrund des Gutachtens eines TÜV-Prüfingenieurs am 30.10.2014 erteilt. Der Kläger ist der Auffassung, sein Fahrzeug sei für zehn Jahre vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

##Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 Satz 1 KraftStG liegen letztlich nicht vor.
##Zwar handelt es sich bei dem hier maßgeblichen Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug im Sinne von § 9 Abs. 2 KraftStG.
##Dieses wurde jedoch in dem Zeitraum zwischen dem 18.05.2011 und 31.12.2015 nicht erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen (§ 3d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KraftStG), da es sich um einen Umrüstungsfall handelt.
##Es kommt entscheidend - entsprechend der Auffassung der Bundesfinanzverwaltung - auf die ursprüngliche, erstmalige Zulassung zum Straßenverkehr im November 2000 an.
##Zwar legt eine am Sinn und Zweck des Gesetzes (=Förderung der Elektromobilität) ausgerichtete Auslegung des § 3d Abs. 1 Satz 2 KraftStG nahe, dass es für die Anwendung dieser Norm auf die erstmalige Zulassung als Elektrofahrzeug ankommt.
##Allerdings sieht sich der Senat im Hinblick auf die Ergänzung des bisherigen § 3d KraftStG um einen Abs. 4 außerstande, der Auffassung des Klägers zu folgen.
##Denn mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Fälle der Umrüstung von Fahrzeugen zum Elektrofahrzeug lediglich in dem vom Gesetz bestimmten ausdrücklichen Zeitraum zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2020 eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erfahren sollen.
##Mithin stellt der Gesetzgeber die „Umrüstungsfälle” nicht generell den Fällen der Erstzulassung von Elektrofahrzeugen gleich, sondern nur für den angeordneten Zeitraum.
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Re: E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von Black RS »

Kraftfahrzeugsteuer

Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektroauto: Ist ein Fahrzeug auch dann gemäß § 3d KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, wenn es zum reinen Elektrofahrzeug umgerüstet und als solches zum Straßenverkehr zugelassen wurde? (BFH-Az. II R 23/17; Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2017 6 K 18/17).
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Re: E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von Black RS »

[quote=""Groko""]Förderung der Elektromobilität: Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung soll für E-Fahrzeuge (Elektro- und Hybridfahrzeuge) ein reduzierter Satz von 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises eingeführt werden. Zudem soll für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden.[/quote]
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Re: E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Evaluierung zum Nachteilsausgleich bei Elektrofahrzeugen (BMF)

Das BMF hat in einer Evaluierung zum Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils den Nachweis erbracht, dass die Vorschrift nicht als Subvention wirkt.

Hintergrund: Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich). Die Begründung zum Gesetzentwurf des AmtshilfeRLUmsG der Koalitions-Fraktionen der CDU/CSU und FDP (Drs. 17/12375, S. 37) sah eine Evaluierung der gesetzlichen Regelung vor. Es sei zu prüfen, ob diese auf Grund der zu erwartenden schnell voranschreitenden technischen Entwicklung in diesem Sektor weiter erforderlich und ob sie dem Grunde und der Höhe nach weiterhin gerechtfertigt ist. Die Evaluierung sollte dem Zweck dienen nachzuweisen, dass die Vorschrift nicht als Subvention wirkt. Dieser Nachweis konnte erbracht werden.
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Re: E-Kennzeichen/E-Mobilität

Beitrag von Black RS »

Hier wohl eher OT:
Kfz-Steuer | Einführung eines neuen CO2-Messverfahrens (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sich das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer durch die Einführung des WLTP-Messverfahrens im Vergleich zum bisherigen NEFZ-Messverfahren ändern wird und ob sie eine Novellierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes plant, um in diesem Zusammenhang Aufkommensneutralität aufgrund der voraussichtlich höheren Emissionen im neuen Messverfahren sicherzustellen.

Hierzu führt der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister u.a. aus:

##Die nach WLTP gemessenen spezifischen CO2-Werte werden aufgrund der verbesserten Prüfvorgaben anders als nach NEFZ ausfallen.


##Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich keine belastbaren Aussagen über die Höhe der Auswirkungen auf die Kraftfahrzeugsteuer treffen.


##Das BMF wird die Auswirkungen des Wirksamwerdens der CO2-Werte nach WLTP auf die Kraftfahrzeugsteuer nach einer Erfahrungszeit von 12 Monaten prüfen und über das Ergebnis unterrichten.
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