Snow-White hat geschrieben:Ist ja alles interressant. In D ist alles geregelt und in Lettern gemeißelt. Wo steht denn nun, daß ich sowas zur Kenntnis nehmen muß? Die Landstraße vor mir ist frei, keine Hindernisse, im linken Rückblickspiegel sind keine sich anbahnenden Überholmanöver zu erkennen. Ich will nicht überholen. Welchen Grund sollte ich haben, nach hinten zu sehen? Hätten die PH, POM oder auch PK nicht aufgeblendet, ich hätte es nicht bemerkt.
Ich versuche das einmal rechtlich zu begründen............
Dazu hilft u.a. ein Blick in die Verwaltungsvorschriften zum 36 StVO........
Dort heißt es unter anderem...............
Weisungen müssen klar und eindeutig sein. Es empfiehlt sich, sie durch Armbewegungen zu geben.
Sind die Weisungen nicht eindeutig oder klar zu erkennen und können dadurch von dir auch nicht wahrgenommen werden, so brauchst bzw. kannst du sie natürlich auch nicht befolgen.
Ergo kann man dich auch nicht belangen !
Des Weiteren ist bei einem Zivilfahrzeug bzw. bei Zivilpolizisten sicherlich ein viel engerer Maßstab an die Eindeutigkeit und Klarheit zu setzen, als bei einem grün-weißen Polizeiauto oder uniformierten Polizisten.
Dazu sagt die Verwaltungsvorschrift folgendes aus:
Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen Polizeibeamten, die selbst als solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen und Weisungen geben.
Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
Des Weiteren ist zu unterscheiden, ob du wegen einer bereits begangener Straftat oder Ordnungdwidrigkeit angehalten werden sollst oder nur wegen einer Verkehrskontrolle nach 36 StVO ohne konkreten Anlass zwecks Überprüfung/Kontrolle des Fahrzeuges, des Fahrzeugzustandes, der Fahrtüchtigkeit des Fahrers nach.
Dient das Anhaltegebot ausschließlich der Verfolgung und Ahndung einer zuvor begangenen Verkehrsstraftat (z.B. Trunkenheit) oder Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. nicht angeschnallt, zu schnell gefahren, Handy), liegt kein Anhalten zur Verkehrskontrolle nach § 36 V StVO und keine Weisung nach § 36 I StVO vor (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 36 StVO Rdnr. 24; BGHSt 32, 248 = BGH, NJW 1984, 1568).
Missachtung einer Anhalteweisung ausschließlich zur Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit auf der Grundlage der StPO --> dieses wäre die Rechtsgrundlage zum Anhalten nach bereits begangenen Verstoß von dir <-- ist nicht bußgeldbewehrt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 36 StVO Rdnr. 27 mwN).
In diesem Fall würde auch keine Mitwirkungspflicht zum Anhalten bestehen !
Quelle unter anderem sind:
eigenes Wissen
VwV zu § 36 StVO
Hentschel Verkehrsrecht
Gerichtsurteile