Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Beitrag von Black RS »

Arbeitszimmer: Abzugsverbot ab 2007 bei Lehrern verfassungswidrig?

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur
noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das
Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung darstellt." In diesem Fall sind die Kosten wie
bisher in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Nach der Neuregelung können Lehrer, Schulleiter, Richter,
Außendienstmitarbeiter, Orchestermusiker, Arbeitslose, Auszubildende,
Mütter in Elternzeit, Personen mit einer selbstständigen Nebentätigkeit,
Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung, Arbeitnehmer mit
Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit, ein häusliches Arbeitszimmer
nicht mehr steuerlich geltend machen.

Vor allem bei Lehrern ist die gesetzliche Abschaffung des Arbeitszimmers
problematisch und könnte nach einem Gutachten im Auftrag der
Lehrergewerkschaft GEW durchaus verfassungswidrig sein:


- Bei Lehrern bildet die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine
untrennbare Einheit mit der Erteilung des Unterrichts. Sie müssen ihren
Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten, weil ihnen dafür der
Schulträger die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zur Verfügung
stellt. Auch werden ihnen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer
nicht vom Dienstherrn erstattet.

- Damit ist das Arbeitszimmer "pflichtbestimmter Aufwand" für Lehrer.

- Die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerkosten
ist ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, nach welchem
Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Erwerbskosten besteuert werden darf.

Wegen der Abschaffung des häuslichen Arbeitszimmers ist derzeit bereits
ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängig
(Aktenzeichen: 3 K 1132/07).

Den Lehrern ist zu empfehlen, in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007
- wie gewohnt - Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu
machen. Da das Finanzamt diese Kosten gemäß Gesetzeslage streichen muss,
sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Bis dahin ist
ganz gewiss ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, auf
das Sie sich darauf berufen und so den Steuerbescheid offen halten
können.

Das Gutachten zum Arbeitszimmer bei Lehrern finden Sie hier
http://redirect2.mailingwork.de/redirec ... MjE1NTA%3D

Weitere Informationen gibt es im Beitrag "In welchen Fällen ist ab 2007
ein Arbeitszimmer absetzbar?" auf Steuerrat24.
http://redirect2.mailingwork.de/redirec ... MjE1NTA%3D


Eltern können weiter Anspruch auf Kindergeld haben, auch wenn ein
erwachsenes Kind in Berufsausbildung zeitweise Vollzeit arbeitet.
Zuletzt geändert von Black RS am 11. Mai 2007 15:58, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Black RS »

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Beitrag von Black RS »

:o <= klick mich

Kann man soviel wirklich verdummbeuteln? :wink:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Aussetzung eines die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale betreffenden Klageverfahrens

Leitsatz
Wird im Rahmen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale durch das Steueränderungsgesetz 2007 (Streichung der Abzugsmöglichkeit für die ersten 20 Entfernungskilometer durch § 9 Abs. 2 S. 1, 2 EStG 2007) geltend gemacht, so kann das Finanzgericht das Klageverfahren im Hinblick auf die bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07 nach § 74 FGO aussetzen. Die Klägerin hat kein besonderes berechtigtes Interesse daran, dass trotz der bereits beim BVerfG anhängigen Verfahren das Finanzgericht sofort über die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen entscheidet.


Gesetze: EStG 2007 § 9 Abs. 2 S. 1 EStG 2007 § 9 Abs. 2 S. 2 EStG 2007 § 39a Abs. 1 Nr. 1 FGO § 74 GG Art. 3 Abs. 1


Gründe
Das Verfahren wird entsprechend § 74 Finanzgerichtsordnung – FGO – ausgesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – kann eine Aussetzung eines Klageverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO geboten sein, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht – BVerfG-bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, dem Finanzgericht – FG – und dem BVerfG zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG die anhängigen Verfahrens hat (BFH, Urteile vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 178, 559, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1996, 20; Beschluss vom 30. April 1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23; Urteil vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238).

Im Streitfall beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – ein Freibetrag in Höhe von 2.420,00 EUR auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sei, da die den Werbungskostenabzug einschränkende Regelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz – EStG – verfassungswidrig sei.

Wie die veröffentlichten Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte (Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 8 K 549/06, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2007, 690, beim BVerfG anhängig unter dem Az. 2 BvL 1/07; vom 2. März 2007 7 V 21/07, EFG 2007, 773, Beschwerde anhängig unter dem Az. VI B 42/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2007 13 K 283/06, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst – DStRE – 2007, 538, Revision anhängig unter dem Az. VI R 17/07; FG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2007 2 K 2442/06, EFG 2007, 853, beim BVerfG anhängig unter dem Az. 2 BvL 2/07; FG Köln, Beschluss vom 29. März 2007 10 K 271/07, juris, Beschwerde anhängig unter dem Az. VI B 57/07) zeigen, sind zahlreiche gleich gelagerte Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig.

Es sind wegen der von der Klägerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme bereits zwei Vorlagen beim BVerfG anhängig (vgl. die o.g. Zitate). Diese erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese Vorlagen wegen unzureichender Begründung vom BVerfG als unzulässig verworfen zu werden drohen.
Die Klägerin hat kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz der beim BVerfG anhängigen Verfahren.

Sie kann sich nicht darauf berufen, eine Fortführung des hiesigen Verfahrens würde ihr eine aussichtsreichere Position zur Durchsetzung des von ihr begehrten Werbungskostenabzugs verschaffen. Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass das BVerfG (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 , 2 BvR 1226/91, 2 BvR 180/91, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – 99, 216, BStBl 1999 II S. 182 [192]) bei seiner Entscheidung über die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrags die Wirkung der Entscheidung auf die Beschwerdeführer in den von ihm in diesem Beschluss entschiedenen Verfahren beschränkt hat. Allen weiteren Beschwerdeführern vor dem BVerfG sowie den weiteren Rechtsbehelfsführern in Einspruchs- und Klageverfahren wurde die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten über die gesetzliche Regelung hinaus versagt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98 , Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2000, 723; BFH, Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213; vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl 1999 II S. 823; vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110; vom 12. April 2007 VI R 42/03, juris).

Diese Prämierung der so genannten Anlassfälle ist jedoch in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen (Seer/Wendt, NJW 2000, 1904 [1911]; Seer, Steuer und Wirtschaft – StuW2001, 3 [15 f.]; Sangmeister, StuW 2001, 168 [181]). Das BVerfG ist auch – soweit ersichtlich – in der Folge nicht mehr darauf zurückgekommen und hat keine gleichartigen Entscheidungen mehr erlassen. Vielmehr hat es in jüngerer Vergangenheit, wenn isolierte steuerliche Einzelregelungen auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand standen (nicht ganze Systeme, wie z.B. die Rentenbesteuerung), vielfach verfassungswidrige Normen auch rückwirkend für nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 , 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl 2003 II S. 534 zur doppelten Haushaltsführung; Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl 2005 II S. 56 zu Spekulationsgeschäften; Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2005, 958 zur Berechnung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG; Beschluss vom 16. März 2005 2 BvR 7/00, BVerfGE 112, 268, DStR 2005, 958 zur zumutbaren Belastung bei Kinderbetreuungskosten; Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1132/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316, NJW 2005, 3156 zur Zweitwohnungsteuer für verheiratete Berufstätige). Anhaltspunkte dafür, dass das BVerfG wieder auf eine exklusive Begünstigung für Beteiligte in einem Anlassverfahren erkennt, bestehen daher nicht.

Es ist auch davon unabhängig nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Fortführung des Verfahrens in den von ihr für möglich gehaltenen Genuss einer exklusiven Begünstigung als Beteiligte in einem Anlassverfahren gelangen würde. Nach dem Terminsstand des Senats wäre mit einer Entscheidung nicht vor Ablauf von 2 Jahren zu rechnen, wobei dahingestellt bleibt, ob der Senat das Verfahren dem BVerfG vorlegen oder die Klage abweisen würde. Für eine bevorzugte Terminierung sieht das Gericht keinen Anlass.

Schließlich haben weder der BFH noch die Finanzgerichte den Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 , 2 BvR 1226/91, 2 BvR 180/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl 1999 II S. 182 [192]) zum Anlass genommen, in der Folge von Aussetzungen analog § 74 FGO im Hinblick auf Musterverfahren beim BVerfG abzusehen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238; FG Hamburg, Beschluss vom

30. Juni 2005 V 49/02, EFG 2005, 1620). Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass sowohl die Fachgerichte als auch das BVerfG mit vermeidbaren Verfahren belastet, wenn nicht sogar überlastet würden ( FG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 V 49/02, EFG 2005, 1620).

Schließlich erscheint unwahrscheinlich, dass die Kläger in den beiden Vorlageverfahren nach Ablauf des Streitjahres ihren Antrag nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Sollten die Vorlagen gleichwohl unzulässig werden, könnte der hiesige Aussetzungsbeschluss aufgehoben und sodann dem hiesigen Verfahren Fortgang gegeben werden.

Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kürzung der Pendlerpauschale ernstlich zweifelhaft
Eilverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des sog. Werkstorprinzips erfolgreich
Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler 1)

Der BFH hat in einem Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale angemeldet.
I. Der Beschluss zur Pendlerpauschale und seine unmittelbaren Auswirkungen
1. BFH gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Mit Beschluss v. 23. 8. 2007 - VI B 42/07 RAAAC-57515 hat der VI. Senat des BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ab 2007 geltenden Abzugsverbots in § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geäußert. Dem Beschluss ging ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes voraus, in dem das FG Niedersachsen die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags ohne Kürzung der anfallenden Fahrtkosten um 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte angeordnet hatte ( FG Niedersachsen, Beschluss v. 2. 3. 2007 - 7 V 21/07 UAAAC-40834 ). Der nicht nur in der Fachwelt viel beachtete Beschluss hat in der Finanzverwaltung einige Unruhe ausgelöst, weil er die in der Begründung zum StÄndG 2007 prognostizierten Steuermehreinnahmen von jährlich 2,53 Mrd. € vorläufig in Frage stellt (BT-Drucks. 16/1545 S. 9) und ungewiss ist, wann das BVerfG über die bereits anhängigen Vorlagebeschlüsse entscheiden wird. Erst dann wird endgültig Klarheit über die Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsregelung herrschen und erst dann werden die Beschwerdeführer – ebenso wie alle anderen, einen entsprechenden Lohnsteuerfreibetrag beanspruchenden Steuerpflichtigen – Gewissheit haben, ob sie die ersparten Steuern behalten können oder zinspflichtig mit 6 % jährlich zurückzahlen müssen.

2. Klageverfahren in der Hauptsache anhängig
Dem Beschluss des FG Niedersachsen lässt sich entnehmen, dass in der Hauptsache bereits ein Klageverfahren anhängig ist. Dieses auf Eintragung eines Freibetrags gerichtete Klageverfahren erledigt sich allein durch Zeitablauf, wenn sich die Eintragung mit dem Ende des Kalenderjahrs nicht mehr auf den Lohnsteuerabzug auswirken kann. Das ist spätestens mit der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, der Fall, weil bis dahin der
NWB Nr. 38 vom 17.09.2007 - 3312 -
Arbeitgeber gem. § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen kann. Dann kann der Klageantrag allerdings nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden, der auch vor dem BVerfG die Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens oder einer Verfassungsbeschwerde begründet ( BVerfG, Beschluss v. 4. 12. 2002 - 2 BvR 400/98 , BStBl 2003 II S. 534, unter B, 1 zur Abzugsbegrenzung für Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung).

II. Zum Inhalt des Beschlusses VI B 42/07
1. BFH äußert sich nicht materiell-rechtlich
Bis auf den einer Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entnommenen Satz wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts” enthält sich die Entscheidung des BFH jeder Stellungnahme zu den materiell-rechtlichen Fragen, die der neue § 9 Abs. 2 EStG und das dort implementierte sog. „Werkstorprinzip” (BT-Drucks. 16/1545 S. 8) aufwirft. Mit diesem als „gesetzgeberische Grundentscheidung” ausgegebenen Werkstorprinzip hat die Begründung zum StÄndG 2007 eine etwas unglückliche Bezeichnung gewählt, die geeignet ist, gerade die „kleinen Leute” zu empören, obwohl diese nicht die einzigen Betroffenen sind. Der Regierungsentwurf mag hier die emotionale Kraft von Schlagworten ebenso unterschätzt haben, wie die Steuerpolitiker, die den Fahrtkostenabzug als Subvention bezeichnen, zu dem er wohl erst durch die Entfernungspauschale geworden ist.

2. Offene Eilentscheidung nimmt Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg
Für den BFH jedenfalls reichen die einander widersprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte, darunter die beiden Vorlagebeschlüsse des FG Niedersachsen v. 27. 2. 2007 - 8 K 549/06 QAAAC-40134 und des FG Saarland v. 22. 3. 2007 - 2 K 2442/06 VAAAC-41314 , die unter den Aktenzeichen 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07 beim BVerfG anhängig sind, aber auch die kontroverse Diskussion im Fachschrifttum aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids im Streitfall zu haben (vgl. zusammenfassend Utermöhlen, NWB Beratung aktuell 17/2007). Solche ernstlichen Zweifel würden bei unveränderter Sachlage wohl auch gegenüber einem Veranlagungsbescheid bestehen. Diese Zurückhaltung bei der Erörterung der die Abzugsbegrenzung betreffenden Rechtsfragen ist bisher durchaus nicht üblich gewesen. Denn meist werden die Rechtsfragen auch im Eilverfahren äußerst gründlich und in einer Weise abgehandelt, dass kaum noch ein Bedürfnis dafür besteht, die Hauptsache durchzuführen, die die Beteiligten dann nur noch als „Schuß übers Grab” empfinden (Baur, BB 1964 S. 607). Dieser Befund gilt gleichermaßen für das Eilverfahren im Zivilprozess wie für die Aussetzungsverfahren in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten. Es hat sich daher auch dort der Typus der sog. „offenen Eilentscheidung” durchgesetzt, die sich mit der Feststellung einer umstrittenen Frage begnügt und im Übrigen aber auf einer Interessenabwägung beruht und so die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt (so schon Leipold, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes im zivil-, verfassung- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, München 1971).
NWB Nr. 38 vom 17.09.2007 - 3313 -

3. Interessenabwägung zugunsten des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Beschluss des BFH zur Pendlerpauschale enthält beide Elemente einer offenen Eilentscheidung. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung ein mögliches Hauptsacheverfahren nicht präjudiziert und er enthält eine Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung wurde allerdings in Fällen, in denen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm streitig war, auch bisher schon vorgenommen. Sie fiel aber meist zugunsten des Fiskus aus, weil dem Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung stets der Vorrang eingeräumt wurde. Dahinter stand die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines im parlamentarischen Verfahren zustande gekommenen Gesetzes und die Erfahrung, dass auch das BVerfG nur äußerst selten von der Nichtigkeit einer verfassungswidrigen Regelung ausgeht und dem Gesetzgeber eine Regelungsbefugnis für die Zukunft einräumt. Dass etwa zu Unrecht vorläufig gewährte Steuerentlastungen zinspflichtig zurückzuzahlen sind, war bei dieser Abwägung kaum von Bedeutung. Der BFH nimmt diese Interessenabwägung zugunsten des Steuerpflichtigen vor, wohl wissend, dass es sich um ein Massenverfahren handelt. Auch der Hinweis auf die gegenwärtig günstige Einnahmesituation des Fiskus sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Interessenabwägung maßgeblich von der Überlegung bestimmt ist, der Rechtsschutzgarantie Rechnung zu tragen, die natürlich nicht von der aktuellen Haushaltslage abhängen kann.

4. Unaufgeforderter Beitritt des BMF unzulässig
Die Entscheidung des VI. Senats enthält aber noch einen weiteren, gesondert zu sehenden Beschluss, der den unaufgefordert erklärten Beitritt des BMF im Eilverfahren für unzulässig erklärt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ( § 122 Abs. 2 FGO). Das schließt nicht aus, dass ein Schriftsatz des BMF zur Kenntnis genommen wird, wohl aber, dass die Rechte eines Verfahrensbeteiligten ( § 57 FGO), so etwa das Akteneinsichtsrecht, wahrgenommen werden können.


Fazit
Der VI. Senat des BFH wird in nächster Zeit auch über eine Revision zur Pendlerpauschale entscheiden. In der Zwischenzeit muss die Finanzverwaltung der absehbaren Welle von Rechtsbehelfen mit einer Verwaltungsentscheidung begegnen, die die Steuerpflichtigen vorläufig klaglos stellt. Dazu können allgemeine Vorläufigkeitsfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO oder Maßnahmen antragsabhängiger Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommen.






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1) Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler ist Vors. Richter im VI. Senat des Bundesfinanzhofs in München und Honorarprofessor an der Leibnitz Universität Hannover.


Fundstelle(n):
NWB 2007 Seite 3311 - 3313
NWB DokID: FAAAC-57879
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Vorläufiger Rechtsschutz bei der Berufspendlerpauschale
BMF gibt sich „unbürokratisch” – Handlungsbedarf für Berufspendler
Dr. Michael Balke 1)

Nachdem in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit einem Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das laufende Jahr 2007 zunächst das FG Niedersachsen und danach der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Berufspendlerpauschale ab 1. 1. 2007 erklärt und den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gewährt haben, will auch das BMF die Eintragung ungekürzter Pauschalen auf der Lohnsteuerkarte nach der bis zum 31. 12. 2006 geltenden Gesetzeslage „unbürokratisch” ermöglichen. Steuerbürger sollten im Zweifel vorläufigen Rechtsschutz beantragen und die Zahlung womöglich verfassungswidriger Steuern einstellen.
I. Wie alles vor wenigen Monaten begann
Der 7. Senat des FG Niedersachsen geht über die zeitnahe Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz einen neuen Weg hin zu effektiverem Steuerrechtsschutz in Verfassungsstreitverfahren (dazu schon Utermöhlen, NWB Beratung aktuell 17/2007, und Balke, NWB Beratung aktuell 33/2007). Nachdem der 8. Senat des FG Niedersachsen mit seinem Vorlagebeschluss v. 27. 2. 2007 - 8 K 549/06 QAAAC-40134 die Kürzung der Pendlerpauschale ab 1. 1. 2007 für verfassungswidrig hält und ein Verfahren über die Lohnsteuerermäßigung dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt hat (vgl. auch FG Saarland, Beschluss v. 22. 3. 2007 - 2 K 2442/06 VAAAC-41314 ), hat der 7. Senat des FG Niedersachen mit Beschluss v. 2. 3. 2007 - 7 V 21/07 UAAAC-40834 im Zusammenhang mit einem anderen Lohnsteuerermäßigungsverfahren die Aussetzung der Vollziehung beschlossen, d. h. die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nach altem Recht (ohne Kürzung) angeordnet. Dies zum einen, weil ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestehen. Und, das ist das Besondere: Um zum anderen der „pro-futuro-Rechtsprechungspraxis” des BVerfG zu begegnen. Dazu führt der 7. Senat des FG Niedersachsen aus:

„Vor dem Hintergrund der pro-futuro-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für notwendig. Gemeint sind die Entscheidungen, die – nach Erschöpfung des Rechtswegs zwangsläufig mit erheblicher Verzögerung – feststellen, eine gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig und dem Gesetzgeber weiträumige Übergangsfristen einräumen, um die verfassungswidrigen Regelungen zu beseitigen. Darauf konnte sich der Fiskus in der Vergangenheit mehr und mehr
NWB Nr. 39 vom 24.09.2007 - 3398 -
verlassen. Mit der vorliegenden Entscheidung soll frühzeitig verhindert werden, dass der Fiskus womöglich verfassungswidrige Steuern vereinnahmt, verplant und später nicht mehr erstatten muss, so dass der verfassungsrechtliche Steuerrechtsschutz für die Bürger im Ergebnis weitgehend leer läuft.” Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Monographie von Habscheidt (Der Anspruch des Bürgers auf Erstattung verfassungswidriger Steuern, Köln 2003, S. 85 ff.) und auf die Aussage von Balke, wonach es nicht richtig sein kann, wenn das Unrecht nur groß genug sein muss, um es nicht mehr gutmachen zu müssen (in Harzburger Steuerprotokoll 1993, Köln 1994, S. 85, 97).

II. Die höchstrichterliche Entscheidung
Der VI. Senat des BFH hat den Vorstoß aus Hannover mit Beschluss v. 23. 8. 2007 - VI B 42/07 RAAAC-57515 bestätigt (dazu schon Kanzler, NWB Beratung aktuell 38/2007). Gleichzeitig hat der BFH dem Versuch des BMF, dem Eilverfahren beizutreten und dieses womöglich verzögern zu wollen, eine Absage erteilt: In einem Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz sei ein Beitritt der Spitze der Finanzverwaltung unzulässig. Der BFH betont seine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der ersten 20 Entfernungskilometer bei der Berufspendlerpauschale, wie vorher schon das FG Niedersachen, auch mit Hinweisen auf aktuelle verfassungsrechtliche Analysen von Tipke (Tipke, Festschrift für Raupach, 2006, S. 177 ff.; ders., BB 2007 S. 1525).

Danach ist die gesetzliche Kürzung der Entfernungspauschale ab 1. 1. 2007 verfassungswidrig. Dem objektiven Nettoprinzip als Subprinzip des Prinzips gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspreche der Abzug der Fahrtkosten von Berufspendlern, nicht aber das „Werkstorprinzip”. Die Hin- und Rückfahrtkosten der Berufspendler seien echte, nicht bloß fiktive Erwerbsausgaben. Dagegen sei das „Werkstorprinzip” weder mit dem objektiven noch subjektiven Nettoprinzip des Einkommensteuerrechts vereinbar. Es eigne sich nicht als „Grundentscheidung” für folgerichtige Ableitungen, somit nicht als Grundlage für fiskalische Sonderlasten der Berufspendler. Denn das „Werkstorprinzip” müsse dem Nettoprinzip entsprechen, nicht aber das „Werkstorprinzip” das Nettoprinzip – verfälschend – gestalten.

Die Fahrtkosten der Pendler seien auch deshalb in vollem Umfang Erwerbskosten, weil der Wohnort frei gewählt werden dürfe. Die Bestimmung des Wohnorts sei eine höchstpersönliche Entscheidung des Steuerpflichtigen, die auch der Steuergesetzgeber akzeptieren müsse. Da zudem ein Umzug aller Pendler in die unmittelbare Nähe der Arbeitsstätte nicht möglich oder nicht zumutbar sei, scheide auch aus diesem Grunde die Wohnortwahl als erheblicher Kausalfaktor aus. Gemischte Kosten lägen daher nicht vor. Auch die angebliche Haushaltskonsolidierung rechtfertige keine Sonderbelastung der Berufspendler. Das in den USA praktizierte „Werkstorprinzip” dürfe nicht unkritisch übernommen werden. Hier sei dringend ein Blick in den voluminösen Internal Revenue Code zu empfehlen. Die härteste, beißendste Kritik an diesem Code stamme von Amerikanern, so Tipke.

Der BFH hat auch die Argumentation des FG Niedersachen gegen die bürgerunfreundliche „pro-futuro-Rechtsprechungspraxis” des BVerfG bestätigt. Denn, so der BFH, das „Aussetzungsinteresse der Antragsteller wird dadurch verstärkt, dass das Bundesverfassungs-
NWB Nr. 39 vom 24.09.2007 - 3399 -
gericht . . . nach seiner bisherigen Praxis möglicherweise nicht die Nichtigkeit des § 9 Abs. 2 EStG n. F. feststellen, sondern die Vorschrift lediglich für grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber mit geräumiger Frist eine Änderung für die Zukunft aufgeben könnte”. Nach der Entscheidung des BFH können nun viele Millionen Steuerbürger auf die Rückkehr der ungekürzten Berufspendlerpauschale nach altem Recht und damit auf eine geringere Einkommensteuerlast hoffen. Und: Für Eltern von erwachsenen Kindern, die zur Ausbildungsstätte pendeln, sind wieder Kindergeld und/oder Kinderfreibeträge wegen Unterschreitens des Grenzbetrags (derzeit jährlich 7 680 €) aufgrund der Fahrtkosten als Werbungskosten möglich. Andere Entlastungen, auch in anderen Rechtsbereichen, etwa: Familien- und Ortszuschläge für im öffentlichen Dienst stehende Eltern, können hinzukommen.

III. Handlungsbedarf für Berufspendler
Wichtig ist, dass mit dem Schwung der Eilbeschlüsse des FG Niedersachsen und des BFH die „richtige” Faktenlage für künftige Entscheidungen des BVerfG in den genannten Vorlageverfahren, für das vielzitierte „letzte Wort”, geschaffen wird. Das heißt: Möglichst viele betroffene Berufspendler sollten möglichst schnell ihre Lohnsteuerkarten 2007 beim Arbeitgeber anfordern, dann beim Finanzamt einreichen und die Eintragung der (ungekürzten) Pauschale nach alten Recht beantragen (bis 30. 11. 2007; § 39 Abs. 5 EStG). Mit den in Kürze verfügbaren Lohnsteuerkarten 2008 sollte ebenso verfahren werden. Nach der (möglichen) Ablehnung des Antrags im Lohnsteuerermäßigungsverfahren sollte Einspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden mit dem Antrag auf Ruhen dieses Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG in einem der laufenden Vorlageverfahren.

Formulierungsvorschlag ▶

„Hiermit wird Einspruch gegen die auf der Lohnsteuerkarte 2007 verfassungswidrig nur gekürzt eingetragenen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingelegt. Auf die Vorlagebeschlüsse des FG Niedersachsen v. 27. 2. 2007 - 8 K 549/06 und des FG Saarland v. 22. 3. 2007 - 2 K 2442/06 wird hingewiesen; die Aktenzeichen beim BVerfG lauten: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07. Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG wird erbeten.”


Daneben – dies kann auch mit dem Einspruchsschreiben verbunden werden – sollte vorläufiger Rechtsschutz in Form der Aussetzung der Vollziehung begehrt werden mit Hinweis auf die entsprechenden Beschlüsse des FG Niedersachsen und des BFH.

Formulierungsvorschlag ▶

„Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und zwar in Form der Aussetzung der Vollziehung wird beantragt, die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Zur Begründung wird verwiesen auf die entsprechenden Beschlüsse des FG Niedersachsen v. 2. 3. 2007 (Az.: 7 V 21/07) und des BFH v. 23. 8. 2007 (Az.: VI B 42/07)”.


Falls das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt, sollte rasch ein neuer (wortgleicher) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht gestellt werden. Nach der Entscheidung des BFH wird wohl kein Finanzgericht mehr einen „ernstlichen Zweifel” an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen (gekürzten) Berufspendlerpauschale unterdrücken können. Sein Ziel hätte dann der Berufspendler (vorläufig) er-
NWB Nr. 39 vom 24.09.2007 - 3400 -
reicht: Er zahlt zunächst keine (womöglich verfassungswidrige) Mehrsteuer aufgrund der gekürzten Berufspendlerpauschale.


IV. „Unbürokratische” Hilfe durch das BMF?
Auf der Homepage des BMF (http://www.bundesfinanzministerium.de) ist am 16. 9. 2007 zu lesen, dass „für Eintragungen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte nun ein unbürokratisches und schnelles, gleichwohl dem geltenden Recht entsprechendes, Verfahren gefunden” worden sei. Weiter heißt es:

„Steuerpflichtigen, die wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt vorsprechen, wird ermöglicht, ihren Einspruch und ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll zu erklären. Anschließend wird sogleich im Wege der Aussetzung der Vollziehung der begehrte Freibetrag auch für die ersten 20 Entfernungskilometer eingetragen. Damit kann der Bürger diesen bis Ende des Jahrs geltend machen, obwohl das Gesetz diesen Anspruch nicht vorsieht. Jeder, der jetzt mit einem Freibetrag arbeiten möchte, muss deshalb wissen, dass er über das Jahr zu wenig Steuern zahlt – dies wird dann mit dem Steuerbescheid ausgeglichen werden. Bis das BVerfG eine endgültige Entscheidung in dieser Sache getroffen haben wird, werden Einkommensteuerbescheide ab 2007 wegen der Frage der Abschaffung der Entfernungspauschale von Amts wegen für vorläufig erklärt. Der Steuerfall bleibt dann bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe insoweit ‚offen‘. Auch dies dient der Vermeidung von unnötiger Bürokratie im Sinne der Bürger”.

Das vom BMF „gefundene” Verfahren ist kein „unbürokratisches”, sondern eher ein „verfahrenes” Verfahren. Jedenfalls spricht die Voraussetzung, „vorsprechen” und etwas „zu Protokoll erklären” zu müssen, eher für ein sperriges, damit bürgerunfreundliches staatliches Verhalten. Wenn die Spitze der Finanzverwaltung wirklich im „Sinne der Bürger” handeln will, muss sie merklich nachbessern. Einstweilen sollte sich der betroffene Berufspendler allein an der oben unter III dargestellten Verhaltensweise orientieren. Mit Blick auf die Einkommensteuerbescheide für 2007, die (frühestens) im Jahr 2008 von den Finanzämtern herausgegeben werden, ist Folgendes zu beachten: Um seine (vorläufige) Rechtsschutzposition auch nach dem Veranlagungsverfahren zu wahren, sind erneut „Einspruch” und „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung” erforderlich. Wer sich dagegen auf den vom BMF angekündigten Vorläufigkeitsvermerk verlässt, wird enttäuscht werden und wird nachzahlen müssen.


Fazit
Das Risiko besteht, dass das BVerfG in zwei oder drei Jahren die gesetzliche Neuregelung der gekürzten Berufspendlerpauschale für verfassungsgemäß hält. Dann müssten viele Steuerbürger die nicht gezahlten Steuern nachzahlen, zzgl. 6 % Zinsen (pro Jahr). Allerdings: Wenn sich zu viele Bürger dadurch von Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz abschrecken lassen, besteht die Gefahr, dass das BVerfG – im Falle einer gegen die Neuregelung ausfallenden Entscheidung – seine „pro-futuro-Entscheidungspraxis” fortsetzt.
NWB Nr. 39 vom 24.09.2007 - 3401 -

Es geht um die Verwirklichung von Grundrechten im Steuerrecht, um vollumfänglichen effektiven Steuerrechtsschutz, gegen weiträumige Übergangsfristen vom Unrecht zum Recht. Dafür tut derzeit die dritte, die rechtsprechende Gewalt des Staates eine ganze Menge. Die Neue Zürcher Zeitung schreibt zu den (vorläufigen) Entscheidungen des BFH und des FG Niedersachsen am 7. 9. 2007: „Beim Fehlen einer schlagkräftigen parlamentarischen Opposition setzen wenigstens die Gerichte solch obrigkeitlicher Willkür Grenzen”. Der Bürger sollte auch etwas tun: Anträge stellen, Anträge stellen und Anträge stellen! Denn Rechte, die der Bürger nicht nutzt, nutzen sich ab!
Betroffen sollten unbedingt Aussetzung der Vollziehung beantragen oder sogar Einspruch einlegen!

... damit hinterher keiner angedackelt kommt und motzt :wink: - das Risiko besteht ... siehe oben!
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Bundesfinanzhof hält Kürzung der Pendlerpauschale für zweifelhaft
München (dpa) - Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Pendlerpauschale. Das teilte Deutschlands oberstes Steuergericht in München mit. Es habe deshalb zwei Klagen von Steuerzahlern zur Klärung an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weitergeleitet.

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erschienen am 23.01.2008 um 11:21 Uhr
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Quax 1978 »

So ähnliche Tatsachen sind ja schon mehrfach bekannt, allerdings ist es schön, dass auch die Finanzbehörden dieser Meinung sind und damit die ganze Problematik aus Sicht des Steuerzahlers (indirekt) unterstützen. Wenn jetzt noch das Bundesverfassungsgericht dieser Meinung wäre, könnte sich die Regierung (inbesondere der Finanzsektor) warm anziehen. Es wäre ja im Sinne des Steuerzahlers mehr als wünschenswert.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von frankw »

Am Ende wird die Kilometerpauschale auf 15 oder 20 Cent neu festgelegt und alle Politiker klopfen sich für ihr Bürgerverständnis auf die Schultern :evil:.
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