Neuwagen = Austellungswagen??

Allgemeines und Neuigkeiten zum Octavia II
Dani99
Frischling
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Beitrag von Dani99 »

Jepp,

genau.
Dein Vertrag bezieht sich auf einen Neuwagen und nicht auf ein Ausstellungsstück. Somit musst Du den Wagen nicht nehmen, kannst aber beim Händler auf Vertragserfüllung, sprich Lieferung eines Neu und nicht Ausstellungswagen, pochen bzw. klagen, mit all den Konsequenzen für den Händler.

Oder aber Du nimmst das gute Stück, aber mit mindestens 10% Rabatt, ich würde eher bei 20% ansetzen! Der Weg über SAD steht dir auch frei, nur denke ich, dass hier der eine den anderen nicht usw.....

Gehe doch einfach mal zu einem Anwalt und schildere dein Problem. Er kann dich am besten beraten und dir auch über die Kosten eines Verfahrens aufklären. Und wenn Du ihm so kommst: "Wäre dieser Fall was für Sie?", der Streitwert ist ja auch nicht unerheblich, dann ist diese erste "Beratung" für Dich kostenfrei.

Gruß
Dani :-)
Lupolaner
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Beitrag von Lupolaner »

moin,
...ich würde trotz des wunsches für ein baldiges neues fahrzeug dem händler in den anus treten und bei 'nem anderen händler neu bestellen.
der vorliegende fall wäre ein klassischer klausurfall im jurastudium. neu heißt unbenutzt. ein neuer wagen darf zwar laut bundesgerichtshof auch schon mal ein paar monate alt sein, wenn er genauso weiterproduziert wird, aber er muß unbenutzt sein. offensichtlich bei über 100km laufleistung aber sicher nicht der fall. nachweislich war der wagen ein ausstellungsstück - also auch hieraus nicht mehr "unbenutzt". dann soll der wagen zunächst nicht der bestellte sein, dann doch wieder!?!? was soll das ganze. ich hätte hier kein vertrauen mehr zum händler. der händler muß auch wissen, daß es neben vertraglichen pflichten des käufers (abnahme der bestellten ware, zahlung des kaufpreises) auch pflichten des verkäufers gibt (z.b. darf eine verschlechterung der ware nicht entstehen, gleichzeitig sind durch diesen "neuwagen" vielleicht schon hunderte interessierte skodakunden gezerrt worden..., einhaltung liefertermin - insbesondere, wenn man hier 11monate zeit hat!) und sogenannte nebenpflichten, die aus sorgfaltspflichten der vertragsparteien herrühren.
und hier liegt der hase im pfeffer.
komisch ist auch, daß gerade dieses fahrzeug bereits ausgepreist war (damit dieser auch von jedem anderen kunden hätte erworben werden können) und euch dann erst zu einem ganz anderen preis angeboten worden ist. nur mal die hypothetische annahme, der wagen wäre bereits verkauft worden, dann hätte der händler garnicht mehr liefern können???

ich würde bei diesem händler keinen cent lassen. sofort brief an sad, möglichst mit zeitnahem angebot eines gemeinsamen gesprächs kunde-händler-sad; da muß der händler dann die hosen 'runterlassen!
nach 18,5 Jahren Diesel - zuletzt OIII, 2.0 TDI Combi - Umstieg auf Superb 1.5 TSI Combi L&K + Schnickschnack seit Mai 2019
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OctaviaII2005
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Beitrag von OctaviaII2005 »

also so vom gefühl her denke ich, dass du auf ein neues fahrzeug bestehen kannst...........allerdings dann nur zu den ursprünglich vereinbarten konditionen.

zum verständnis nochmal:
?will er dir das ausstellungsauto nun zu deinen ursprünglichen konditionen verkaufen oder zum angepriesenen ausstellungspreis???

und damit wir uns ingesamt ein preisliches bild machen können:

1. welche konditonen habt ihr bei bestellung vereinbart?
2. und zu welchen war er im autohaus angeschrieben??

lg
1 Jahr VW Polo BJ 1974
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speedy1949
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Beitrag von speedy1949 »

Ich sage nur " A B Z O C K E "
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didi2005
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Beitrag von didi2005 »

Hallo ScoobyDoo

Ruf mal das ordnungsamt an in deiner Stadt oder Gemeinde und frage dort nach dem Autohändler ob dort schon mal was vorgefallen wäre und konfrontiere den Händler damit.
Wenn der "Dreck am Stecken" hat bietet der dir umgehend einen Rabatt an - den ich dann aber gewaltig ansetzen würde an deiner Stelle.

Übrigens Eine Beratungsgespräch beim Anwalt kostet bei dem Kaufpreis des Autos zwischen 120-200Euro

Gruß
didi
seit 2.7.2005 -Octi² - 1.9TDI- BJ2005 Combi -17" -Elegance - EU-Import - 18900km gefahren -keine Mängel

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Gustl
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Beitrag von Gustl »

Hi,

eventuell noch 2 Denkanstöße....

1. Gibt es denn bei SAD nicht die Möglichkeit herauszufinden, ob die FIN des Fahrzeugs aus der Ausstellung zum entsprechenden Auftrag, sprich Eurer Bestellung gehört oder nicht? Wenn nicht, dann doch wohl klar?

2. Ausstellungsfahrzeug: War er dort stehend abgeschlossen oder für jedermann zugänglich? Wenn abgeschlossen, dann sicher leichter als klassischer Neuwagen zu verkaufen.

Gruß und viel Erfolg

Gustl
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ScobyDoo
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Beitrag von ScobyDoo »

Also, ich glaub, ohne SAD geht wirklich nichts mehr. :evil:
Zuletzt geändert von ScobyDoo am 24. Juni 2005 06:21, insgesamt 2-mal geändert.
Grüße von ScobyDoo!
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ScobyDoo
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Beitrag von ScobyDoo »

Hallo Gustl! Nee, der Wagen war nicht abgeschlossen. So, wie es aussieht, wurde er zwar nicht gefahren, war aber für jedermann zugänglich.
Zuletzt geändert von ScobyDoo am 24. Juni 2005 06:21, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße von ScobyDoo!
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ScobyDoo
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Beitrag von ScobyDoo »

Hallo Didi2005! Wie kommst du darauf, dass das Ordnungsamt sowas wissen könnte? Ist das so üblich??
Grüße von ScobyDoo!
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didi2005
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Beitrag von didi2005 »

Hallo,

das Ordnungsamt kann mit § 35 - Betriebsschließung drohen, wenn Unregelmäßigkeiten gegenüber Kunden, Unsachgenmäßen Aussagen oder sogar Lügen "gehandelt" wird und deshalb sein Betrieb gegen diese Art der Geschäftsführung verstösst.

Suchbegriff in Google - Gewerbeamt § 35

Gewerbeuntersagung
Die Gewerbeordnung sieht in § 35 die Möglichkeit vor, dem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen. Die Gewerbeuntersagung kommt nur in Betracht, wenn sich der Gewerbetreibende als unzuverlässig erwiesen hat, das heißt er keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Dies wird beispielsweise angenommen bei Steuerschulden, Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstößen gegen Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, Geisteskrankheit, mangelnder Sachkunde etc.
Dem Gewerbetreibenden kann nach Untersagung der Gewerbeausübung auf Antrag gestattet werden, den Betrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen (§ 35 II). Die Erlaubnis dazu wird für einen namentlich bestimmten Stellvertreter erteilt, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes bietet, das heißt zuverlässig ist und bei erlaubnispflichtigem Gewerbe die personenbezogene Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt. Ferner darf nicht zu besorgen sein, dass der Stellvertreter nur als Strohmann des Gewerbetreibenden vorgeschoben wird, was bei Stellvertretung durch Angehörige oder sonst vom Gewerbetreibenden Abhängige nahe liegt.
Gem. § 35 VI GewO ist dem Gewerbetreibenden die Gewerbeausübung wieder zu gestatten, wenn anzunehmen ist, dass keine Unzuverlässigkeit mehr vorliegt. Dies muss sich aus neuen Tatsachen ergeben, die im Untersagungsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten.

gruß didi
seit 2.7.2005 -Octi² - 1.9TDI- BJ2005 Combi -17" -Elegance - EU-Import - 18900km gefahren -keine Mängel

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