Hi,
ich habe mir auch mal die entsprechende
Richtlinie des Rates (PDF) durchgelesen. @Vau: Gute Vorarbeit, hätte ich sonst nicht so schnell gefunden.
Wenn man nur Anhang VI Punkt 9.9.1 berücksichtigt:
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Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des AS
(scharfgeschaltet, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm
wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des
Insassenraums zulässig. Die Lichtstärke von optischen Signalen außerhalb
des Insassenraums darf 0,5 cd nicht übersteigen.
ist die Meinung, daß akustische Anzeigen zusätzlich oder auch anstatt optischer Anzeigen zulässig sind, da nur der Rahmen der Zulässigkeit der optischen Anzeigen festgestellt wird.
Erst aus dem bereits mehrfach angeführten Anhang VI Punkt 9.9.2 ergibt sich die Begrenzung auf die optische Anzeige:
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Ist eine kurzfristige Anzeige [...] vorgesehen, muß diese [...] optisch sein. [...]
Die Beschränkung auf visuelle Zeichen ist, meiner Meinung nach, damit eindeutig festgeschrieben. Die im vorigen Punkt beschriebene Methode wird dadurch zur einzig erlaubten erklärt, wodurch alle anderen Möglichkeiten verboten sind.
Welchen Hintergedanken diese Regelung hat, wird uns aber wohl leider niemand sagen können.
Tschau,
Sigma