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Re: Diesel ade?

Verfasst: 25. Juli 2017 10:20
von digidoctor
Ich habe ja nix gegen Diesel an sich. Das wäre ja absurd, gegen so etwas Gegenständliches etwas zu haben. Nur die Kraftstoffsubvention auf Kosten aller, die dann beim Kaufpreis initial vom Hersteller abgeschöpft wurde, diese offensichtlich bescheißen und sich absprechen, das ist der Skandal.

Weiterhin habe ich meist gehört, dass der Diesel zum Schnellfahren genutzt wurde, weil er ja so sparsam sei. Dann ist nicht mal mehr die Reinigung aktiv. Das heißt für mich, Obergrenze bei der Geschwindigkeit mit SW-Sperre, so dass nur mit aktiver Reinigung gefahren werden kann. Sonst Steuer- und Umweltstrafe. Gilt für alle Verbrenner.

Re: Diesel ade?

Verfasst: 25. Juli 2017 11:55
von blueskoda
digidoctor hat geschrieben:Jetzt geht ihnen an den Kragen.
Wer jetzt Geld zurück von VAG will, soll bitte auch die 20 Cent pro Liter zurückzahlen. Gerne in Verrechnung mit der erhöhten Steuer. Als ob jemand aus Umweltschutzgründen den Diesel gekauft hat. Da lach ich doch drüber :lol:
Ich bin dafür, dass sich alle Beteiligten den Feinstaub aus der Luft mit einem Kescher auffangen.

Ich mach die Popkorntüte auf. 8)

Re: Diesel ade?

Verfasst: 16. August 2017 15:44
von Franky83

Re: Diesel ade?

Verfasst: 17. August 2017 09:01
von insideR
Wer will schon nach Stuttgart... :roll:

Re: Diesel ade?

Verfasst: 4. September 2017 15:56
von Escape

Re: Diesel ade?

Verfasst: 14. September 2017 20:16
von digidoctor
https://www.motor-talk.de/news/skoda-st ... 41584.html

IAA: Skoda Fabia ab 2018 ohne TDI-Motoren - Skoda streicht den Diesel im Kleinwagen

Vielleicht sollte ich mich in der Comm noch einmal anmelden und mich an meinen richtigen Prognosen ergötzen? :rofl:

Re: Diesel ade?

Verfasst: 14. September 2017 22:38
von blueskoda
Was soll da rumkommen ?

0,5Liter Hubraum auf 3 Zylinder mit einem Feinstaubpartikelfilter in Aschenbecher Format.

Re: Diesel ade?

Verfasst: 15. September 2017 10:26
von Black RS

Re: Diesel ade?

Verfasst: 19. Februar 2018 11:28
von Black RS
Dieselgate | Händler muss Fahrzeug zurücknehmen (OLG)

Im Dezember letzten Jahres hatte das OLG Köln in einem Hinweisbeschluss der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wenig Chancen eingeräumt (OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017 - 18 U 112/17). Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig, nachdem der Autohändler seine Berufung zurückgenommen hat. Darauf weist das OLG Köln aktuell hin.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Streitfall hatte die Klägerin im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Mit Beschluss v. 20.12.2017 hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft sei.

Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Hierzu führt das OLG Köln nunmehr weiter aus:

Auf den Hinweisbeschluss hat der Händler die Berufung zurückgenommen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig zu Gunsten der Autokäuferin abgeschlossen.

Re: Diesel ade?

Verfasst: 19. Februar 2018 12:50
von TorstenW
Tja, jetzt müssen die Händler die Sch....., die die Hersteller verzapft haben, ausbaden.... :evil:

Grüße
Torsten